Die EFRAG hat die Arbeiten an der vereinfachten ESRS-Version abgeschlossen. In diesem Beitrag ordnen wir ein, was die neue Fassung für die Berichtspraxis bedeutet und welche Auswirkungen sie für Unternehmen haben kann.
Der aktualisierte Standard ist derzeit noch nicht genehmigt und wartet auf die formale Bestätigung durch die verschiedenen politischen Institutionen der EU. Auf der EFRAG-Konferenz am 4. Dezember 2025 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die verbleibenden politischen Entscheidungen voraussichtlich noch vier bis sechs Monate in Anspruch nehmen werden.
Das führt in der Praxis zu einigen offenen Fragen für Unternehmen:
- Wie sollten Wave-2-Unternehmen und andere Organisationen vorgehen, die bereits freiwillig einen ESRS-Bericht erstellen, einschließlich jener, die bereits mit der Erstellung ihrer Berichte gemäß dem „Set 1″-Standard begonnen haben?
- Wie sollten Wave-1-Unternehmen vorgehen, wenn ihr Mitgliedstaat die CSRD bereits in nationales Recht umgesetzt hat?
- Wie sollten Wave-1-Unternehmen vorgehen, wenn ihr Mitgliedstaat die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat?
Wie bei früheren Aktualisierungen anderer Rahmenwerke arbeiten wir bereits daran, die vereinfachten ESRS vollständig in unsere Software zu integrieren und alle relevanten Inhalte entsprechend zu aktualisieren. Dazu gehört auch, die bisherigen Nachhaltigkeitsaspekte in die neuen Themenbereiche zu überführen und das Materiality of Information Mapping für IROs anzupassen, die unter der alten Themenliste aus Set 1 erstellt wurden. Auf diese Weise wird der Übergang von Set 1 zu den neuen Angabepflichten in unserer Software weitgehend reibungslos möglich sein. Es gibt also keinen technischen Grund, warum die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse oder bestehende Berichtsinhalte nicht mit vergleichsweise geringem Aufwand auf den neuen Standard übertragen werden können.
Für die oben beschriebenen Situationen empfiehlt Code Gaia Folgendes:
Wave-1 Unternehmen, deren Mitgliedstaat die CSRD bereits in nationales Recht umgesetzt hat (wie z.B. Kroatien):
Sofern sich Ihr Bericht nicht bereits in der finalen Erstellung befindet, empfehlen wir, die neue ESRS-Version so früh wie möglich zu übernehmen, jedoch erst nach Rücksprache mit Ihrer Wirtschaftsprüfung und gegebenenfalls Ihrer internen Rechtsabteilung. Es kann sein, dass Ihnen geraten wird, bis zum Reportingzyklus 2026 bei Set 1 zu bleiben, um mögliche Compliance-Lücken zu vermeiden. In diesen Fällen ist Set 1 derzeit noch die gesetzlich vorgeschriebene ESRS-Version.
Wenn Sie sich, basierend auf dieser Abstimmung, bereits jetzt für den Umstieg entscheiden, können Sie unser Migrationsverfahren nutzen. Es überführt bestehende Inhalte aus Set 1 in die neuen Anforderungen und ordnet vorhandene IROs den neuen Themenbereichen zu. Eine doppelte Überprüfung der Angabepflichten bleibt dennoch wichtig.
Wave-1 Unternehmen, deren Mitgliedstaat die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat (wie z.B. Deutschland):
Wir empfehlen, die neue ESRS-Version so bald wie möglich zu übernehmen. Dabei können Sie unser Migrationsverfahren nutzen: Es überführt bestehende Inhalte aus Set 1 in die neuen Anforderungen und ordnet vorhandene IROs den neuen Themenbereichen zu. Eine doppelte Überprüfung der Angabepflichten bleibt dennoch wichtig.
Wave-2-Unternehmen und andere Organisationen, die bereits freiwillig einen ESRS-Bericht erstellen:
Sofern Sie nicht planen, einen freiwilligen Set-1-Bericht noch vor Ende Februar zu veröffentlichen, empfiehlt Code Gaia, möglichst früh auf die neue ESRS-Version umzusteigen.
Wenn Sie die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse noch nicht begonnen haben, ändert sich inhaltlich wenig: Sie starten mit der Identifikation und Bewertung Ihrer IROs, allerdings auf Basis einer etwas anders gruppierten Themenstruktur als unter Set 1. Sollten Sie die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse bereits begonnen oder sogar erste ESRS-Berichtsabschnitte erstellt haben, können Sie unser Migrationsverfahren nutzen. Es überführt bestehende Inhalte aus Set 1 in die neuen Anforderungen und ordnet vorhandene IROs den neuen Themenbereichen zu. Eine doppelte Überprüfung der Angabepflichten bleibt dennoch wichtig. Wenn Sie sich jedoch bereits in der finalen Ausarbeitung eines freiwilligen Berichts befinden, bringt ein später Versionswechsel möglicherweise keinen zusätzlichen Nutzen und könnte die Veröffentlichung verzögern. In diesem Fall empfehlen wir, den Bericht auf Basis von Set 1 abzuschließen und erst im nächsten Berichtszyklus zur neuen Version der ESRS zu wechseln.
Weiterführende Quellen zu den wichtigsten Änderungen:
EFRAG Veröffentlichung des neuen Standards: https://www.efrag.org/en/news-and-calendar/news/efrag-provides-its-technical-advice-on-draft-simplified-esrs-to-the-european-commission
EFRAG neue interaktive ESRS-Wissensdrehscheibe Link: https://www.efrag.org/en/news-and-calendar/news/efrag-launches-the-esrs-knowledge-hub-a-new-digital-gateway-to-sustainability-reporting




